Die Abfallverordnung ist genehmigt worden. Dies nachdem die Gemeindeversammlung vom 26.11.2021 das Abfallreglement genehmigt hat.
Mitteilungen
2021
Die Gebührenverordnung ist mit folgenden Änderungen genehmigt worden:
- Die Gebührenverordnung 2022 stützt sich auf das Gebührenreglement 2021 vom 26.11.2021.
- Art. 8: Dieser Artikel wurde mit den Gebühren für die Entsorgung von Grünabfällen ergänzt. Diese Ergänzung wurde im Zusammenhang mit dem neuen Abfallreglement sowie der Neufassung der Abfallverordnung aufgenommen. Die Gebühren existierten bereits in der Vergangenheit. In der Praxis läuft es so, dass diese direkt von den Annahmestellen eingezogen werden.
- Art. 12: Die Fahrzeugentschädigungen wurden gemäss GRB 2021/050 vom 08.03.2021 angepasst.
- Art. 18 und 19: Diese Artikel wurden aufgrund des GRB 2021/033 vom 08.02.2021 eingefügt. Diese Ergänzung basiert auf der Revision des Abwasserreglements.
- Die gesamte Verordnung wird neu nummeriert, das heisst, aufgehobene Artikel fallen nun definitiv weg und eingeschobene Artikel werden nicht mehr mit Buchstabenzusatz nummeriert.
Die Beitragsverordnung für private Abwasserleitungen ist genehmigt worden. Dies nachdem die Gemeindeversammlung vom 26.11.2021 das Abwasserreglement genehmigt hat.
Ende März hat der Gemeinderat beschlossen, das Angebot Tageskarten Gemeinden vorläufig einzustellen. Dies in Folge der rückläufigen Auslastung. Gemäss Mitteilung vom 08.10.2020 der Alliance SwissPass, welche die Tageskarten seit April 2003 zusammen mit Schweizer Städten und Gemeinden anbieten, bleibt das Angebot Tageskarte Gemeinde in der heutigen Form noch bis Ende 2023 bestehen. Die Alliance SwissPass, der Schweizerische Gemeindeverband (SGV) und der Schweizerische Städteverband (SSV) arbeiten im Moment gemeinsam daran, ein neues Angebot ab 2024 zu entwickeln.
Gestützt auf diese Ausgangslage hat der Gemeinderat beschlossen, das Angebot Tageskarten Gemeinden definitiv einzustellen.
Die Ergänzung des Personalreglements ist durch die Gemeindeversammlung vom 26. November 2021 genehmigt worden. Diese tritt per 01.01.2022 in Kraft.
Das Gebührenreglement ist durch die Gemeindeversammlung vom 26. November 2021 genehmigt worden und tritt per 1. Januar 2022 in Kraft.
Das Abwasserreglement ist durch die Gemeindeversammlung vom 26. November 2021 genehmigt worden und tritt per 1. Januar 2022 in Kraft.
Das Abfallreglement ist durch die Gemeindeversammlung vom 26. November 2021 genehmigt worden und tritt per 1. Januar 2022 in Kraft.
Das Organisationsreglement ist durch die Gemeindeversammlung vom 26. November 2021 genehmigt worden und tritt per 1. Januar 2022 in Kraft.
Für den Ersatz der ARA-Pumpleitung Oberei durch eine Freispiegelleitung ist durch die Gemeindeversammlung vom 26. November 2021 ein Kredit von brutto Fr. 900‘000 bewilligt worden.
Das Budget 2022 bestehend aus
Aufwand | Ertrag | |
Gesamthaushalt | CHF 4‘822‘180 | CHF4‘820‘860 |
Aufwand-/Ertragsüberschuss | CHF 1’320 | |
Allgemeiner Haushalt | CHF 4‘206‘060 | CHF 4‘137‘850 |
Aufwand-/Ertragsüberschuss | CHF 68’210 | |
SF Wasserversorgung | CHF 133’110 | CHF 166‘890 |
Aufwand-/Ertragsüberschuss | 33’780 | |
SF Abwasserentsorgung | CHF 230‘730 | CHF 245‘590 |
Aufwand-/Ertragsüberschuss | CHF 14‘860 | |
SF Abfall | CHF 98‘270 | CHF 104‘670 |
Aufwand-/Ertragsüberschuss | CHF 6‘400 | |
SF Fernwärme | CHF 154‘010 | CHF 165‘860 |
Aufwand-/Ertragsüberschuss | CHF 11‘850 |
ist durch die Gemeindeversammlung vom 26. November 2021 genehmigt worden.
Der Gemeinderat Röthenbach bringt gestützt auf Art. 58 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 die Überbauungsordnung zur Materialabbau- und Deponiezone Stauffenbrunnen zur öffentlichen Mitwirkungsauflage. Die Unterlagen zur Materialabbau- und Deponiezone Stauffenbrunnen liegen vom 19. November bis zum 20. Dezember 2021 in der Gemeindeverwaltung auf und sind auf der Homepage der Gemeinde aufgeschaltet. Während der Auflagefrist kann jedermann schriftlich und begründet Einwendungen erheben und Anregungen unterbreiten. Die Eingaben sind an die Gemeindeverwaltung Röthenbach zu richten.
Röthenbach, 15.11.2021
Der Gemeinderat
(nach Art. 13a Abs. 2 und 3 BauV)
Nachführung des Archäologischen Inventars aller Gemeinden des Kantons Bern gemäss Art. 13d der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1).
Stand 2021, Aufnahme durch den Archäologischen Dienst des Kantons Bern. Veröffentlichung der Nachführung des Archäologischen Inventars, Möglichkeit zur Einsichtnahme und zu schriftlichen Äusserungen und Anträgen gemäss Art.13a Abs. 1 und Art. 13b Abs. 2 BauV.
Die Akten können beim Archäologischen Dienst des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern, vom 8. November 2021 bis und mit 7. Dezember 2021 eingesehen werden (Voranmeldung obligatorisch unter adb.bauen@be.ch oder per Telefon 031 633 98 98).
Alle nachgewiesenen und vermuteten archäologischen Stätten und Fundstellen (inklusive der Kategorie „Einzelfunde") sowie Ruinen gelten als Objekte des Archäologischen Inventars des Kantons Bern im Sinne von Art. 13 Abs. 3 BauV und Art. 22 Abs. 3 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) („K-Objekte"). Bei neuen Entdeckungen gilt der Artikel 10f Abs. 3 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).
Mit der Veröffentlichung dieser Verfügung und dem ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist wird die Nachführung des Archäologischen Inventars aller Gemeinden des Kantons Bern in Kraft treten. Mit der Inkraftsetzung dieser Verfügung werden folgende Inventare aufgehoben: Archäologisches Hinweisinventar von 1982, nachgeführtes Archäologisches Inventar von 2005 für das alte Amt Büren, nachgeführtes Archäologisches Inventar von 2010 für das alte Amt Signau, nachgeführtes Archäologisches Inventar von 2011 für den Verwaltungskreis Obersimmental-Saanen.
Am lnventarentwurf wurden aufgrund diverser Anträge und Hinweise folgende Änderungen vorgenommen:
Fundstellen
- Die Fundstelle Koppigen/Kornhaus St. Niklaus wurde von der Parzelle Grundbuch-Nr. 396 auf die Parzelle Grundbuch-Nr. 197 verschoben, auf der sich das fragliche Gebäude befindet.
- Die Fundstelle Saanen/Dorf/ Chalet Jason wurde von der Parzelle Grundbuch-Nr. 709 auf die Parzelle Grundbuch-Nr. 3280 verschoben, auf der das Fundobjekt im Jahr 1957 gefunden wurde.
- Die Fundstelle Studen/Kirchweg 3-5 wurde von der Parzelle Grundbuch-Nr. 890 auf die Parzelle Grundbuch-Nr. 1081 verschoben, auf der die Baubegleitung im Jahr 2006 stattgefunden hat.
- Die Fundstelle Wileroltigen/In der Aare (unterhalb der Saane-Einmündung) wird nicht in die Verfügung aufgenommen, da sie eindeutig nicht auf dem heutigen Gemeindegebiet von Wileroltigen zu lokalisieren ist.
- Der Flurname der Fundstelle Saanen/Underer Frischewang wird zu Underer Frischenwert geändert.
- Der Flurname der Fundstelle Wileroltigen/Dorf/Bauernhof Stoos wird zu Dorf/Bauernhof Stooss geändert.
- Die Datierung der Fundstelle Rohrbach/Rohrbach/Madiswil wird von „römisch" auf „Mittelalter/Neuzeit" korrigiert.
Schutzgebiet
- Das archäologische Schutzgebiet bei der Fundstelle Kallnach/Challnechwald / Oberholz (SG 368) wird um den Perimeter der Überbauungsordnung « Kiesgrube Challnechwald », die mit dem Gesamtentscheid durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung vom 24. Mai 2017 in Kraft getreten ist, verkleinert. Die Untersuchung der archäologischen Hinterlassenschaften in diesem Gebiet ist im Rahmen besagter Überbauungsordnung geregelt.
Rechtsmittelbelehrung (Art.13a Abs. 4 BauV):
Beschwerdefähig sind diejenigen Personen, Behörden und Organisationen, die bei der öffentlichen Einsichtnahme eine Ergänzung des Inventars verlangt haben. Beschwerden sind schriftlich und begründet bis spätestens am 7. Dezember 2021 (Datum der Postabgabe) beim Archäologischen Dienst des Kantons Bern, Ressort Archäologisches Inventar, Postfach, 3001 Bern einzureichen. Mit der Beschwerde kann nur gerügt werden, das Inventar sei unvollständig. Archäologische Fundstellen können nicht aus dem Inventar gestrichen werden.
Bern, 25. Oktober 2021
Kantonales Amt für Kultur
Der Vorsteher: Hans Ulrich Glarner
Im Rahmen der periodischen Schutzraumkontrolle ist die Gemeinde als Eigentümerin der öffentlichen Schutzräume Hübeli 33 und Hübeli 33b aufgefordert worden einige Mängel zu beheben. In finanzieller Hinsicht am aufwändigsten ist der Ersatz von 4 Gasfiltern im Schutzraum Hübeli 33. Der Gemeinderat hat für die Ersatzbeschaffung der 4 Gasfilter einen Nachkredit von Fr. 14‘800.00 bewilligt.
Das Feuerwehrfahrzeug verfügt über ein AEBI Chassis. Der MT 750 hat einen 6 Zylinder Motor mit 156 PS. Den Aufbau konstruierte die Firma VOGT AG in Oberdiessbach. Es werden 1500 Liter Wasser, 4 Atemschutzgeräte, 1 Akkulüfter mit einer Leistung von gut 19 m3/h sowie 120 Meter Transportleitung (75 mm) und 180 Meter Druckleitung (40 mm) mitgeführt. Das Fahrzeug ist auf eine maximale Geschwindigkeit von 45 km/h ausgelegt und kann mit dem Führerausweis der Kategorie B gefahren werden. Das Fahrzeug entspricht der Topographie der Gemeinde Röthenbach i. E. und kann dadurch auch jeden abgelegenen Hof erreichen. Eine Person kann zum Ereignis fahren und sämtliches Material transportieren, welches für die Bewältigung der ersten 15 Minuten nötig ist.
Die 3. Etappe der Unterhaltsarbeiten im Rahmen der Generellen Entwässerungsplanung betrifft die öffentlichen Leitungen zwischen Röthenbach und Oberei. Der Gemeinderat hat dafür einen Verpflichtungskredit von Fr. 25‘500 bewilligt. Die Arbeiten sind an die Firma Landolt Kanalunterhalt AG aus Langenthal sowie die Firma Ruefer Ingenieure AG aus Langnau vergeben worden.
Erfolgsrechnung
Allgemeiner Haushalt
Der allgemeine Haushalt schliesst mit einem Aufwandüberschuss von Fr. 68'210 ab. Das Budget 2021 rechnet mit einem Aufwandüberschuss von Fr. 21’950. Die Verschlechterung begründet insbesondere bei den Abschreibungen (+42'190), beim Transferaufwand (+ 88'060) sowie beim Transferertrag (-91'590). Der Gesamthaushalt schliesst mit einem Aufwandüberschuss von Fr. -1'320 ab. Zusätzliche Abschreibungen werden im Budget 2022, gemäss den gesetzlichen Vorgaben keine vorgenommen.
Spezialfinanzierung Wasser
In der Spezialfinanzierung Wasserversorgung resultiert ein Ertragsüberschuss von Fr. 33‘780. Der Ertragsüberschuss kommt insbesondere in Folge von höheren Anschlussgebühren und Löschgebühren, insgesamt Fr. 70'000 zu Stande. Die Eigenkapitalreserven der Spezialfinanzierung (Rechnungsausgleich) betragen per 01.01.2021 rund Fr. 336‘000.00.
Spezialfinanzierung Abwasser
In der Spezialfinanzierung Abwasser resultiert ein Ertragsüberschuss von Fr. 14‘860.00. Die Eigenkapitalreserven der Spezialfinanzierung (Rechnungsausgleich) betragen per 01.01.2021 rund Fr. 389‘000.00.
Spezialfinanzierung Abfall
In der Spezialfinanzierung Abfall resultiert ein Ertragsüberschuss von Fr. 6‘400.00. Der Finanzhaushalt der Spezialfinanzierung Abfall ist stabil und kostendeckend. Die Spezialfinanzierung Abfall verfügt per 01.01.2021 über Reserven in der Höhe von Fr. 342‘000.00.
Spezialfinanzierung Fernwärme
In der Spezialfinanzierung Fernwärme resultiert ein Ertragsüberschuss von Fr. 11‘850.00. Die Spezialfinanzierung Fernwärme verfügt über eine Reserve von gut Fr. 108‘000.00. Die Planzahlen beinhalten auch Neuanschlüsse, welche immer noch einzelfallweise erfolgen.
Investitionsrechnung
Das Budget der Investitionsrechnung rechnet mit Nettoinvestitionen von insgesamt Fr. 729‘300. Davon betreffen Fr. 105'000 die Spezialfinanzierung Abwasser. Fr. 624'300 betreffen den Steuerhaushalt.
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